Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft Weidenau 1914 e.V. und ist beim
Amtsgericht Siegen im Vereinsregister unter der Nr. VR 1558 eingetragen.
(2) Die DJK Weidenau 1914 e.V. hat ihren Sitz in 57076 Siegen-Weidenau.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch:
a) das Angebot von Übungsstunden,
b) Zurverfügungstellung von geeigneten Sportstätten für Breitensport und
Leistungssport,
c) Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(4) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur
Unfallverhütung.
(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen kooperativ zusammen und ist bereit,
Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit
mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die
parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl
noch nach anderen Merkmalen beschränkt.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag
beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern/innen ist die schriftliche Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung tätig
sind,
b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins leisten,
c) Ehrenmitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht
haben
(4) Die aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht. Das
Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt gemäß Abs. (6) oder
c) durch Ausschluss des Mitglieds gemäß Abs. (7).
(6) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird
zum Ende des Jahres nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein
wirksam.
(7) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der
Ausschluss hat zu erfolgen bei offenkundiger und fortgesetzter Missachtung der Satzung,
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, oder bei wiederholtem und erheblichem
vereinsschädigenden Verhalten.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich
niederzulegen, mit Gründen zu versehen und von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen ist. Der
Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen
Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an die
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem
Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu
benutzen.
b) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen
teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) im Sport faire und kooperative Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den
Fachverbänden zu erfüllen.
b) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
c) die Interessen des Vereins zu vertreten und alles dem Wohle des Vereins Förderliche
zu tun.
§ 5 Ehrenmitglieder
(1) Voraussetzung für die Ernennung einer Person zum Ehrenmitglied ist, dass sich der oder
die betreffende Person im besonderen Maße um die DJK Weidenau 1914 e.V. verdient
gemacht hat.
(2) Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes bei Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Über die Ernennung ist dem
Ehrenmitglied eine von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
unterzeichnete Ehrenurkunde auszuhändigen.
(3) Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 Beiträge
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(3) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand den Jahresbeitrag
nicht, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die
Nichtzahlung als Erklärung des Austritts.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand),
3. die Jugendversammlung
(2) Ihre Tätigkeit orientiert sich an der Satzung. Die Organe fassen Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit die Satzung dies nicht anders vorschreibt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
a) Mitgliederversammlung (jährlich)
b) außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und alle Mitglieder, die 18
Jahre alt oder älter sind. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung
als Gäste beiwohnen.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sämtliche
Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
vorbehalten sind.
b) Wahl und Entlastung von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
c) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
Anträge müssen eine Woche im voraus schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt.
Abweichend hiervon ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich für einen Beschluss, mit welchem
a) eine Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme eines anderen Vereins oder
d) der Zusammenschluss mit einem anderen Verein
beschlossen wird
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt; Abstimmung per Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
(8) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll
festzuhalten, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen ist.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Es gelten die
gleichen erforderlichen Stimmmehrheiten wie unter § 8, Abs. (5) aufgeführt.
§ 9 Jugendversammlung
(1) Zur Jugendversammlung gehören der geschäftsführende Vorstand sowie Schüler/innen und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Die Jugendversammlung schlägt den/die Jugendwart/in vor, der/die die Jugendlichen im Vorstand vertreten soll.
(3) Der Vorschlag des/der Jugendwartes/in ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand benennt aus den fünf Personen mindestens zwei
Personen als geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Personen des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils
alleine vertretungsberechtigt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist auch zuständig für die Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt wird, geregelt.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so führen die übrigen Mitglieder die Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes.
(4) Besteht der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB nach dem Ausscheiden aus weniger als zwei Personen, findet in angemessener Frist eine
Mitgliederversammlung statt, bei der der gesamte geschäftsführende Vorstand bis zum
Ablauf der nächsten Wahlzeit des Vorstandes gewählt wird.
§ 11 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den
Abteilungsleitern/innen, dem/der Jugendwart/in, dem/der Ehrenvorsitzenden, dem/der
Pressewart/in und bis zu fünf Beisitzern/innen.
(2) Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine
Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand
als Gesamtvorstand.
Der Vereinsvorstand bewilligt die Finanzmittel.
(3) Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; für Beisitzer/innen, Pressewart/in und Jugendwart/in ein Jahr.
(4) Sind für ein Amt mehrere Kandidaten/innen vorgeschlagen und erhält keiner von Ihnen
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten/innen vorzunehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben. Die einfache Mehrheit entscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der erweiterte
Vorstand ein Mitglied des Vereins in das freigewordene Amt. Die Berufung gilt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie
nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
§ 12 Vereinsvermögen
(1) Das Vermögen unterliegt der Verwaltung des geschäftsführenden Vorstandes, der es nur zu unter § 2 aufgeführten Zielen verwenden darf.
(2) Das Ausleihen von Vereinsvermögen an Mitglieder oder Privatpersonen ist unzulässig.
(3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres muss durch zwei Kassenprüfer/innen das
Vermögen geprüft werden. Die Prüfung muss durch die Kassenprüfer/innen schriftlich
bestätigt werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern alle erforderlichen
Unterlagen einsehen zu lassen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung
des Vereins“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-
Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten dem Marienheim -
Altenheim- der Kath. Kirchengemeinde St. Joseph, Weidenauer Str. 28, Siegen-
Weidenau, zu, das dass Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung zu
verwenden hat.
(4) Bei einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein geht das Vermögen auf den
neuen Verein über, sofern dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
erfüllt. Andernfalls gilt § 13, Abs.(3).
Diese Neufassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 25.01.2013 beschlossen worden.
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